Lärmschutz

Hier finden Sie den Text der Lärmschutzregelung als PDF

Aus besonderem Anlass wird auf die Einhaltung Regelungen zu Lärm- und Ruhezeiten hingewiesen:

Gemäß der Gartenordnung des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Pankow e.V. (ist Bestandteil des Unterpachtvertrages) ist im Abschnitt IV. Allgemeines  unter Nr. 19 geregelt:

In den Kleingartenanlagen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Lärmschutz; darüber hinaus herrscht von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Mittagsruhe. Dem Vorstand der Kleingartenanlage obliegt es, für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten, dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Lärmverordnung.

Im Landesimmissionsschutzgesetz des Landes Berlin vom 05.12.2005 (zuletzt geändert am 03.02.2010) ist im § 3 die Nachtruhe von 22.00 – 06.00 Uhr und im § 4 die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe geregelt.

Des Weiteren ist zu beachten:

Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) vom  29.08.2002 (zuletzt geändert am 08. November 2011) Hier ist im Abschnitt 3 Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen folgendes geregelt:

§ 7

Betrieb in Wohngebieten

(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a,10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien

1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,

2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

Das heißt, dass z.B. der Rasenmäher (im Anhang unter Punkt 32. aufgeführt) nur an Werktagen von 07.00 -13.00 Uhr und von 15.00 – 20.00 Uhr genutzt werden darf. Unter Beachtung der Mittagsruhe von 13.00 – 15.00 Uhr in Kleingartenanlagen.

Grastrimmer/Graskantenschneider (Nr. 24), Laubsammler (Nr. 34), Laubbläser (Nr. 35) und Vertikutierer (Nr. 49) dürfen somit nur an Werktagen von 09.00 – 13.00 und 15.00 – 17.00 Uhr betrieben werden.

Der Vorstand bittet alle Mitglieder im Interesse eines nachbarschaftlichen Miteinanders sich an diese Zeiten zu halten und setzt deren Einhaltung durch dieses Schreiben vor raus.

KGV „Am Koppelgraben“ e.V

Der Vorstand 10.Juni 2015