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Ordnung zur Sicherstellung der Energieversorgung
des Kleingartenvereins „Am Koppelgraben e.V.“
(Beschluss des gVorstand vom 12.10.2019)
Für die Sicherstellung der Energieversorgung wird gem. § 8 (4) der Satzung des KGV „Am Koppelgraben“ e.V. eine Arbeitsgruppe zur Sicherstellung der Energieversorgung gebildet unter Leitung des Beauftragten für Energieangelegenheiten.
1. Das Privatnetz
Privatnetz im Sinne dieser Ordnung ist die gesamte Energieverteilungsanlage vom Hauptzähler bis einschließlich der Klemmleisten für die abgehenden Kabel zu den Anwenderanlagen in den Gartenlauben / Bungalows.
Es besteht aus der Hauptverteilung sowie drei Stichkabel mit daran angeschlossenen 15 Wegeverteilungen. Für die Versorgung der gesamten Anlage stehen insgesamt 100 kW zur Verfügung. Es wird von einer verfügbaren Leistung von ca. 2000 Watt je Parzelle ausgegangen, die jedoch nicht ausdrücklich gewährleistet wird und auch nicht einklagbar ist.
Für jede Parzelle, deren Unterpächter Mitglied im KGV „Am Koppelgraben“ e.V. ist, steht ein Anschluss mit Einphasen- Wechselstrom zur Verfügung.
2. Abgrenzung Privatnetz zu den Abnehmeranlagen
Das Privatnetz beginnt an der Übergabestelle des Energieversorgungsunternehmens (EVU) und endet an den Klemmen für die Kabelabgänge zu den jeweiligen Abnehmeranlagen.
Die Abnehmeranlage des Strombeziehers (Unterpächter) beginnt in der Wegeverteilung an den Klemmen für den Kabelabgang.
3. Ausschluß der Stromdurchleitung
Auf Grund der Betreibungsart als Privatnetz mit einem Hauptzähler als Verrechnungszähler, der sich im Eigentum des Energieversorgungsunternehmens befindet, ist eine Rückwärts- Verrechnung technisch nicht möglich. Somit ist eine Stromdurchleitung nicht gegeben. Das individuelle Anschließen von einzelnen Strombeziehern (Unterpächter) am Netz des Energieversorgers ist dementsprechend ausgeschlossen.
4. Hauptzähler
Der Hauptzähler ist die verbindliche Meßeinrichtung des Energieversorgungs-unternehmens (EVU).
Der ausgewiesene Stromverbrauch am Hauptzähler des EVU ist die Grundlage der Berechnung des Strompreises für den Verein.
5. Unterzähler
Die Unterzähler sind die verbindliche Messeinrichtung des KGV „Am Koppelgraben“ e.V., für die Strombezieher zur Erfassung deren Verbrauchs. Als Unterzähler sind beglaubigte Zähler einzusetzen. Der ausgewiesene Verbrauch am Unterzähler bildet die Grundlage zur Berechnung des Strompreises für den betreffenden Strombezieher.
Die Differenz aus der Summe der Verbrauchsangaben aller Unterzähler (Messeinrichtung) und den Angaben des Hauptzählers werden im Umlageverfahren anteilig berechnet.
6. Abnehmeranlage / Strombezieher
Strombezieher sind Mitglieder im Kleingartenverein „Am Koppelgraben“ e.V. als Unterpächter der Parzellen, die zum Zwecke der Elektroenergieanwendung ihre Abnehmeranlage mit einem Kabel an einer Wegeverteilung angeschlossen haben.
Abnehmeranlage ist die gesamte Installationsanlage auf dem Pachtgrundstück einschließlich der Kabelverbindung von der Wegeverteilung zur Gartenlaube / Bungalow.
Für die Elektroanlagen ist maßgeblich, dass sie den Vorschriften zur Zeit der Errichtung entsprochen haben. Solange keine Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen wurden, gelten diese Anlagen als nicht nachrüstpflichtig. Nachrüstungen sind zwar in diesem Fall empfehlenswert aber nicht vorgeschrieben. Eine periodische Wartung ist für nichtgewerbliche oder nichtöffentliche Anlagen nicht vorgeschrieben.
Strombezug ist nur über das Anschlusskabel von den jeweiligen Abgangsklemmen in der Wegeverteilung zulässig. Eine Weiterleitung zu anderen Parzellen ist nur temporär zur kurzzeitigen Nutzung bei Havarien zulässig. Die Errichtung eines solchen Provisoriums ist dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
7. Wegeverteilungen
Wegeverteilungen sind die Übergabebauwerke in den Wegen zwischen Privatnetz und Strombezieher. Sie beinhalten die Abnehmer – Hauptsicherungen, die Untermeßeinrichtungen und den Kabelzugang des Privatnetzes, sowie die Kabelabgänge der Strombezieher. Sie werden vom Vorstand des KGV „Am Koppelgraben e.V.“ als Elektroanlage unter Verschluß gehalten. Störungen, notwendiger Zugang für Fachfirmen u.a. sind mit dem zuständigen Vorstandsmitglied abzusprechen.
8. Absicherung
Die Absicherung beträgt zur Gewährleistung der Selektivität pro Abnehmeranlage in der Wegeverteilung 16 Ampere. Die Höhe der Sicherung in der Wegeverteilung berechtigt die Strombezieher nicht, eine höhere Dauerleistung als nach Punkt 1 der Ordnung zur Sicherstellung der Energieversorgung anzuschließen.
9. Ablesung und Kassierung
Die Kassierung des Entgeltes für den Stromverbrauch des Strombeziehers (Parzelle) erfolgt durch den Hauptkassierer Energie.
Die Unterzähler werden zur Erfassung des Verbrauchs durch die zuständigen Mitglieder der Arbeitsgruppe Energie abgelesen. Entsprechend der verbindlichen Verbrauchsabrechnung durch das EVU erfolgt die Rechnungslegung an die Strombezieher (Unterpächter) des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu den vom Vorstand mitgeteilten Terminen fällig.
Der Strombezieher (Unterpächter) kann seine Zahlungen durch Überweisung oder in Ausnahmefällen durch Barzahlung zu leisten.
Die Daten des individuellen Verbrauchs dürfen nur zur internen Verrechnung verwendet werden und nicht an andere Personen als die mit der Abrechnung Beauftragten herausgegeben werden. Die Ableseprotokolle und Rechnungskopien sind im Vereinshaus unter Verschluss zu halten.
10. Folgen des Verzugs
Die folgenden Tatbestände können zur Unterbrechung der Stromversorgung, zu einer Abmahnung oder zu einem Mahnverfahren führen:
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Verwendung von Sicherungen höher 10 A im Bungalow
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Verwendung von Sicherungen höher 16 A in der Wegeverteilung nach unberechtigten Eingriff in die Stromverteilerkästen
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Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die dadurch entstehenden Kosten hat der betreffende Strombezieher zu tragen.
11. Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung
Für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung hat der betreffende Strombezieher (Unterpächter) jeweils den entstandenen materiellen Aufwand zu erstatten.
Diese Kosten sind sofort fällig und mit der Restschuld zu begleichen.
Die Ordnung zur Sicherstellung der Energieversorgung des Kleingartenvereins „Am Koppelgraben“ e.V. wurde in der Sitzung des gVorstandes des Kleingartenvereins „Am Koppelgraben“ e. V. am 12.10. 2019 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt ab sofort die Ordnung zur Sicherstellung der Energieversorgung des Kleingartenvereins „Am Koppelgraben“ e.V. vom 10. Oktober 2014.