Satzung

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Satzung des Kleingartenvereins Am Koppelgraben e.V.

(Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 20. Mai 2000, 24. September 2006, 26. April 2009, 17.04.2011 und 25.09.2011 und 13.09.2015)

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Am Koppelgraben e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin-Pankow und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 12.901 Nz eingetragen.
  2. Gerichtsstand ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Kleingärtnerei, insbesondere zum Erhalt der Kleingartenanlagen in Pankow und ganz Berlin, der Naturverbundenheit und des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Pankow e.V.(nachfolgend Bezirksverband genannt)
  4. Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
    • Beratung der Mitglieder zum Kleingartenwesen, insbesondere bei der Verwirklichung der Rechte und Pflichten aus den Kleingartennutzungs- bzw. Unterpachtverträgen.
    • Durchsetzung der kleingärtnerischen Nutzung sowie des Natur- und Umweltschutzes.
    • Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie deren Wartung und Erhaltung.
    • Durchsetzung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit und Gewährleistung des öffentlichen Zugangs der Kleingartenanlage für die Bürger.
    • Zusammenarbeit mit benachbarten Kleingarten- und Siedlervereinen beim Natur- und Umweltschutz sowie bei der Ver- und Entsorgung.
    • Durchführung von Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben für den Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V..

§3

Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft:
  • Mitglied kann jeder volljährige Person werden. Sie sollte Ihren Wohnsitz in Berlin haben. Über Ausnahmen, wenn der Wohnsitz nicht in Berlin ist, entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
  • die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dem neuen Mitglied sind die Vereinssatzung sowie weitere Vereinsdokumente zu übergeben. Die Ablehnung des Antrages muss nicht begründet werden.
  • neue Mitglieder des Vereins haben eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
  • die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr; zugleich gilt die Vereinssatzung als anerkannt.
  • die Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Abschluss eines Unterpachtvertrages. Neue Mitglieder werden bis zum Abschluss eines Unterpachtvertrages in einer Warteliste registriert. Die Vergabe von Parzellen erfolgt entsprechend der Reihenfolge in der Warteliste.

2. Beendigung der Mitgliedschaft:

  • durch den Tod des Mitgliedes.
  • durch den schriftlich erklärten Austritt zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres.
  • durch Beendigung der Unterpachvertrages,
  • durch Ausschluss, wenn das Mitglied
    • gegen die Satzung verstößt, insbesondere wenn es mit seinen Beitrags- oder anderen Zahlungsverpflichtungen länger als drei Monate, trotz Abmahnungen, im Rückstand ist,
    • Vereinsbeschlüsse nicht befolgt,
    • den Unterpachtvertrag einschließlich der Gartenordnung gröblichst mißachtet,
    • ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt.

Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Vorstandes. Er bedarf der einfachen Mehrheit. Der Beschluss ist dem Betroffenen durch Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss, schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

  • Bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Erlischt die Mitgliedschaft nach b) bis d), verliert das Mitglied alle aus der Mitgliedschaft begründeten Ansprüche. Die Beiträge sowie andere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten. Durch den Verein erfolgt keine Rückerstattung von Beiträgen sowie finanzielle Vergütung geleisteter Arbeitsstunden. Bei Unterpächterwechsel sind die anteiligen Kosten für die Erschließung zu berücksichtigen.

3.Würdigungen

Verdienstvolle Leistungen für den Verein können durch den Geschäftsführenden Vorstand mit

  • öffentlicher Anerkennung,
  • Sachwerten,
  • einer Ehrenurkunde des Vorstandes,
  • oder Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

gewürdigt werden.

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstand und Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

Darüber hinaus kann der Geschäftsführenden Vorstand Gartenfreunde für langjährige und verdienstvolle Leistungen für den Verein und den Verband dem Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. zur Auszeichnung mit der Ehrennadel des Bezirksverbandes in Silber, Gold und mit Ehrenkranz vorschlagen.

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
  2. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Es kann an die Mitgliederversammlung und an den Geschäftsführenden Vorstand Anträge stellen.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Jedes Mitglied kann die Gemeinschaftseinrichtungen unter Beachtung der dafür vom Vorstand getroffenen Festlegungen nutzen.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit Vorschlägen, Hinweisen und Kritiken mündlich oder schriftlich an die Vorstandsmitglieder und Revisoren zu wenden. Das Ergebnis der Bearbeitung ist Ihnen schriftlich oder mündlich mitzuteilen.
  6. Die Mitglieder haben die Pflicht:
    • durch Teilnahme und aktives Wirken, insbesondere in den Mitgliederversammlungen, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu erfüllen;
    • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes durch aktives Handeln zu verwirklichen;
    • die Einhaltung des Unterpachtvertrages, der Gartenordnung und der Baulichkeitenordnung zu gewährleisten.
    • die Bestimmungen zur Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit zu achten und bei Verstößen Abhilfe zu veranlassen;
    • durch ihr Verhalten die Naherholung der Mitglieder des Vereins und den Natur- und Umweltschutz zu unterstützen.

§5

Mitgliedsbeitrag und andere Leistungen

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge, Umlagen und andere Leistungen gefordert. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zur Höhe des 10 -fachen des monatlichen Mitgliederbeitrages pro Kleingarten betragen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag zusammen mit anderen Leistungen (z.B.Pacht/Grundsteuer) pünktlich zu zahlen und die festgelegten Arbeitsstunden zu leisten. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, zur Zahlung oder zur Leistung von Arbeitsstunden aufzufordern. Die Zahlungen für das folgende Geschäftsjahr sind bis zum 15.Dezember des laufenden Jahres zu leisten.
  4. Bei schuldhaftem Zahlungsverzug und erforderlicher Mahnung ist vom säumigen Mitglied eine Mahngebühr zu entrichten. Nicht geleistete Arbeitsstunden sind in Geld zu begleichen. Die Höhe der Mahngebühr und des Stundensatzes für nicht geleistete Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung.

§6

Organe

Die Organe sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Geschäftsführende Vorstand,
  • der Erweiterte Vorstand.

§7

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
  2. Der Geschäftsführende Vorstand hat eine Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies der Erweiterte Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder beantragt und begründet.
  3. Mitgliederversammlungen werden vom Geschäftsführenden Vorstand vorbereitet und einberufen. Sie werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss grundsätzlich mindestens zwei Wochen vorher, unter Angabe von Zeit und Ort im „Berliner Gartenfreund“ bekanntgegeben werden. Die Tagesordnung und die Beschlussentwürfe sind durch Aushang im Vereinsgelände bekanntzugeben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit berührende Anträge, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Sonstige Anträge werden unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ behandelt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellte Anträge werden beraten, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zugestimmt hat.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

    • einmal jährlich die Entgegennahme, Beratung und Bestätigung
      • des Geschäfts- und Kassenberichts,
      • des Berichts der Revisoren,
      • des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr.
    • die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes und die Wahl der Delegierten zum Bezirksverband sowie die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern und Delegierten.
    • Die Beratung und Beschlussfassung über
      • Änderung der Satzung,
      • vorliegende Anträge und Einsprüche bei Ausschluss von Mitgliedern aus den Verein,
      • die Aufgabenstellung für das folgende Gartenjahr,
      • die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden pro Parzelle,
      • die Höhe des Stundensatzes für nicht geleistete Arbeitsstunden.
    • Beschlussfassung
      • zur Entlastung des Geschäftsfürenden Vorstandes,
      • zur Höhe des Mitgliederbeitrages, der Umlagen und Gebühren,
      • über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung oder Ergänzung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder des Vereins erforderlich.
  8. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu beurkunden.

§8

Geschäftsführender Vorstand

  1. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    •   der Vorsitzende
    •   der Stellvertreter
    •   der Schatzmeister
    •   der Schriftführer
    •   der Beauftragte für Arbeitseinsätze und Bauangelegenheiten
  2. Vertretungsberechtigt für den Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam. Bei Verhinderung eines von ihnen ist der andere zusammen mit dem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung mit dem Schriftführer oder anderen Vorstandsmitglied, zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.
  3. Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere:
    • die Verwaltung, die Nachweisführung und der Schutz des Vereinsvermögens,
    • die Führung der laufenden Geschäfte,
    • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • die Erstellung des Geschäfts -und Kassenberichts,
    • die Aufstellung des Haushaltplanes,
    • neue Mitgliedern in den Vorstand kooptieren,
    • die Würdigung verdienstvoller Leistungen für den Verein,
    • die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    • die Gartenfach -und Rechtsberatung,
    • die Organisation von Arbeitseinsätzen in der Kleingartenanlage,
    • die Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Anlage,
    • der Natur -und Umweltschutz,
    • die Organisation von Veranstaltungen,
    • die Sicherstellung der Energieversorgung in der Kleingartenanlage.
  4. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Geschäftsführende Vorstand ständige und zeitweilige Arbeitsgruppen bilden, insbesondere für:
    • Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Kleingartenanlage,
    • den Natur -und Umweltschutz,
    • die Gartenfachberatung,
    • die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen,
    • die Energiesicherstellung in der Kleingartenanlage.
  5. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt bzw. des Bezirksamtes Pankow von Berlin für die Gemeinnützigkeit oder dem Amtsgericht für die Eintragung des Vereins verlangt werden, selbst einstimmig zu beschließen.

§9

Erweiterter Vorstand

  1. Dem Erweiterten Vorstand gehören an:
    • der Geschäftsführende Vorstand,
    • der Gartenfachberater,
    • der Beauftragte für materiell-technische Bereitstellung
    • der Beauftragte für Energieangelegenheiten,
    • der Beauftragte für die gehörlosen Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,
    • der Beauftragte für Pächterwechsel,
    • der Berater für Rechtsfragen,
    • der Beauftragte für Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit,
    • der Beauftragte für den Natur -und Umweltschutz,
    • der Hauptkassierer Energie,
    • die Delegierten des Bezirksverbandstages.
  2. Aufgaben des Erweiterten Vorstandes sind insbesondere:

    • die Bestätigung des Geschäftsverteilungsplanes des Vorstandes und des Jahresveranstaltungskalenders,
    • die Freigabe von Mitteln, die nicht im Finanzplan vorgesehen oder über die geplanten Mittel hinausgehen,
    • die Beschlussfassung über die Bildung und Auflösung von ständigen oder zeitweiligen Arbeitsgruppen,
    • der Beschluss über die Einberufung einer Mitgliederversammlung,
    • die Vorbereitung und Durchführung der jährlichen Gartenbegehung.

    Darüber hinaus berät der Erweiterte Vorstand den Geschäftsführenden Vorstand in wichtigen Vereinsfragen.

  3. Beratungen des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Geschäftsführende und der Erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen zweier Wochen eine neue Sitzung – mit derselben Tagesordnung – durchzuführen. Bei dieser Sitzung ist der jeweilige Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Über die Beratung des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu beurkunden. Einwände gegen das Beschlussprotokoll können in der nächsten Sitzung vorgebracht werden. Sie sind sofort zu entscheiden.
  6. Die Mitglieder des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Aufwendungersatzanspruch in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetztlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt werden.

§10

Wahlen und Amtsdauer

  1. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, der Erweiterten Vorstandes, die Revisoren und die Delegierten und deren Vertreter des Verbandstages des Bezirksverbandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, wenn es über die für die jeweilige Funktion notwendige Eignung verfügt. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstandes, die Revisoren sowie die Delegierten und deren Vertreter des Bezirksverbandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der drei Geschäftsjahre aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst.
  3. Die Mitglieder des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Grundsätzlich ist auf derselben Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Dauer bis zur Neuwahl des Geschäftsführenden Vorstandes vorzunehmen.
  4. Zur Durchführung von Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Dieser besteht aus einem Wahlleiter und einem Mitglied. Beide dürfen nicht für die zu wählenden Funktionen kandidieren. Der Wahlleiter übernimmt für die Dauer des Wahlaktes die Versammlungsleitung. Über die Wahl und Wahlergebnisse haben der Wahlleiter und sein Mitglied ein Wahlprotokoll zu fertigen und zu beurkunden.

§11

Wegebeauftragte

  1. Die Wegebeauftragten sind ein wichtiges Glied in der Informationskette zwischen dem Geschäftsführenden Vorstand und den Mitgliedern des Vereins und umgekehrt. Darüber hinaus unterstützen Sie den Geschäftsführenden Vorstand insbesondere bei der Durchsetzung der kleingärtnerischen Nutzung in den Parzellen, der Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Kleingartenanlage sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Arbeits -und anderen Einsätzen in der Anlage.
  2. Die Wegebeauftragten können jeweils für einen oder mehrere Wege von den Mitgliedern, die dort ihre Parzelle haben, vorgeschlagen und vom Geschäftsführenden Vorstand berufen werden.
  3. Beratungen mit den Wegebeauftragten werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und durchgeführt.

§12

Kassen -und Rechnungswesen

  1. Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Kassengeschäfte und des Rechnungswesens. Er sichert:
    • die pünktliche und vollständige Erhebung der Mitgliedsbeiträge, Pachtgelder, öffentlich-rechtlicher Lasten, Umlagen u. a. Einnahmen;
    • die Abführung an den Bezirksverband;
    • die sparsame und effiziente Verwendung der Vereinsgelder;
    • die termingerechte Bezahlung der Rechnungen des Energieversorgungsunternehmens, der Berliner Wasserbetriebe und der Berliner Stadtreinigung;
    • die Ausarbeitung, Durchführung und Kontrolle des jährlichen Haushaltplanes;
    • den Nachweis über das Vereinsvermögen;
    • die rechtzeitige Mahnung von Mitgliedern des Vereins, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht termingerecht nachgekommen sind;
    • die Nachweisführung über die Einnahmen und Ausgaben.
  2. Der Bezirksverband ist berechtigt, die Verwendung der von ihm zur Verfügung gestellten Verbandsgelder zu kontrollieren. Dazu sind ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  3. Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der Kasse und des Rechnungswesens sind durch die Mitgliederversammlung zwei Revisoren, davon einen Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  4. Die Revisoren haben die Geschäftsführung, die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel, die Einhaltung des jährlichen Haushaltsplanes, die vollständige und termingerechte Realisierung aller Einnahmen sowie die Nachweisführung über das Vereinsvermögen zu prüfen.
  5. Jährlich sind mehrere Prüfungen, darunter eine unangemeldete Prüfung vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und zu beurkunden. Das Protokoll ist dem Geschäftsführenden Vorstand vorzulegen und durch den Vorsitzenden auszuwerten. Der Mitgliederversammlung sind die Ergebnisse der Prüfung sowie die Schlussfolgerungen der Revisionstätigkeit vorzutragen. Damit im Zusammenhang sind Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung, insbesondere zur Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes, zu unterbreiten.

§13

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ einzuberufen ist.
  2. Für den Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Bezirksverband ist vorher zu hören.
  3. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen des Vereins, soweit es evtl. eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder sind und den gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die Liquidation erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

§14

Schlussbestimmumgen

  1. Die Änderung der Satzung treten mit der Registrierung beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft.
  2. Die verwendeten Personen -und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.